Schwerpunkte der neuen Gesetzgebung

  • Die Spende menschlicher Organe, Gewebe und Zellen ist unentgeltlich, der Handel ist verboten.
  • Für die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen gilt die erweiterte Zustimmungslösung. Voraussetzung für eine rechtsgültige Entnahme ist das Vorliegen der Zustimmung der spendenden Person. Wenn diese keinen Willen geäussert hat, bedarf es der Zustimmung der nächsten Angehörigen. Am 15. Mai 2022 haben die Schweizer Stimmberechtigten über die Änderung des Transplantationsgesetzes abgestimmt. Wer seine Organe nicht spenden möchte, soll dies künftig in einem Register, auf einer Organspende-Karte oder in einer Patientenverfügung festhalten oder seinen Angehörigen mitteilen. Das neue Gesetz tritt frühestens 2024 in Kraft. Die Organspende bleibt auch mit der Gesetzesänderung freiwillig.
  • In der Frage des Todeskriteriums stützt sich das Gesetz auf das so genannte Hirntod-Konzept ab, wonach der Mensch tot ist, wenn die Funktionen seines Hirns, einschliesslich des Hirnstamms, irreversibel ausgefallen sind. 
  • Die Lebendspende von Organen, Geweben und Zellen wird grundsätzlich positiv beurteilt. Eine verwandtschaftliche Beziehung oder eine besonders enge emotionale Bindung zwischen spendender und empfangender Person wird nicht vorausgesetzt.
  • Oberstes Ziel bei der Zuteilung von Organen ist die Gerechtigkeit. Es darf niemand diskriminiert werden. Als massgebende Kriterien kommen nur die medizinische Dringlichkeit und der medizinische Nutzen einer Transplantation, die Chancengleichheit sowie die Wartezeit in Betracht. Die Zuteilung erfolgt immer zentral und patientenbezogen durch die Nationale Zuteilungsstelle.
  • Der Bundesrat hat die Kompetenz, die Zahl der Transplantationszentren zu beschränken. Eine Limitierung wird er dann in Betracht ziehen, wenn die laufenden Bestrebungen im Bereich der Koordination der Spitzenmedizin nicht zum Erfolg führen sollten.
  • Die Transplantation embryonaler oder fötaler menschlicher Gewebe oder Zellen ist nur mit einer Bewilligung des BAG möglich. Bestimmte Tätigkeiten, z.B. die gerichtete Spende oder die Verwendung derartiger Gewebe oder Zellen von urteilsunfähigen Frauen, werden verboten.
  • Auch Xenotransplantationen sind nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) möglich.


Quelle: BAG